Satzung

Die Vereinssatzung des KiBerU e.V. (Auszüge)

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KiBerU“

Kinder Betreuung rund um die Uhr

Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: KiBerU e.V.

Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter VR 21872 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben

Hauptzwecke des Vereins sind die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf, Fortbildung und Familie für Eltern durch die individuell angepassten Angebote an Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Kontakte und Bildungsangebote der Eltern unter demokratischer Mitwirkung aller Beteiligten.

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.

Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der für jeweils jährlich im Voraus fällig ist. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vereinsmitgliedern innerhalb einer Familie können Familienbeiträge entrichtet werden.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand – bestehend aus 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender sowie Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung – bestehend aus allen Vereinsmitgliedern.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und für alle satzungsgemäßen Aufgaben zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Umsetzung der Beschlüsse
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Pädagogische, erzieherische und gesundheitliche Angebote, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Veranstaltungen, Projekten und Fortbildungen
  • Ausführung der Aufgaben des Trägers einer Kindertageseinrichtung lt. gültigem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern. Grundsätzlich sind alle die Kindertageseinrichtung betreffenden Entscheidungen des Vorstandes mit der Geschäftsführung der Kindertageseinrichtung abzustimmen.

Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

Vorstandssitzungen

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Mitgliederversammlung - Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal zu berufen. Sie beschließt insbesondere über

  • Satzungsänderungen
  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung ein (Termin der Ausgabe an das befördernde Unternehmen). Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Beschlussfassung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der + erschienenen Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.

Beschluss der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2016.

Satzung errichtet am 30.03.2001